Compliance im MVZ

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir fühlen uns verantwortlich für die gesundheitliche Versorgung der Menschen in Dessau-Roßlau und der Region. Die tägliche Arbeit im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) beruht auf einem Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und den Mitarbeitern des MVZ, aber auch zwischen Kolleginnen und Kollegen untereinander sowie mit externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Es ist dabei eine Selbstverständlichkeit, dass jederzeit die geltenden Gesetze und Regeln vom Personal des MVZ, aber auch von Mitarbeitenden externer Firmen eingehalten werden müssen.

Je früher Regelverstöße erkannt werden, desto eher kann reagiert und vorgebeugt werden. Die Regeleinhaltung ist ein Gebot, das niemanden ausnimmt. Vielleicht haben Sie Kenntnis von schädigenden Verhaltensweisen, haben aber Vorbehalte, uns diese Information persönlich weiterzugeben.

Mit dem Hinweisgebersystem haben wir, neben dem Kritik- und Vorschlagswesen, einen weiteren Meldeweg für die Entgegennahme von Hinweisen auf Regelverstöße oder seriöse Verdachtsfälle eingeführt, um in diesen Fällen weiterzuhelfen. Dieses „Hinweis geben“ ist kein „Verpfeifen“ oder „Denunzieren“, sondern das Einfordern von korrektem Verhalten. Allen Hinweisgebern gilt die Zusicherung Vertraulichkeit. Mit Ihrer Mithilfe können Missstände erkannt und behoben, Risiken noch besser eingeschätzt und Konsequenzen aus den Erkenntnissen gezogen werden. Unterstützen Sie uns dabei mit einer verantwortungsvollen Nutzung des Hinweisgebersystems.

Wissenswertes

Das Hinweisgebersystem ist allein für Regelverstöße gegen geltendes Recht oder Regeln innerhalb des Medizinischen Versorgungszentrums angelegt. Für Beschwerden bezüglich z.B. langer Wartezeiten, Uneinigkeit hinsichtlich der Behandlung, vermeintlich unhöflichen Verhaltens von MVZ-Personal ist weiterhin das Patientenbeschwerdemanagement zuständig. Gemeldet werden können Regelverstöße aller Art und auch deren seriöse Verdachtsfälle. Es sollen Straftaten ebenso aufgedeckt und verfolgt werden wie Verstöße gegen klinikeigene Verhaltensgrundsätze oder Verfahrens- und Geschäftsanweisungen. Beispiele für schwere Regelverstöße sind:

  • Korruptionsdelikte wie Bestechung/Bestechlichkeit
  • Missbrauch vertraulicher Informationen
  • Persönliche Vorteile oder Vergünstigungen durch Geschäftspartner, Lieferanten oder sonstige Dritte
  • Diebstähle-Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit wie Körperverletzung oder Misshandlung

Ein gemeldeter Verdacht auf Regelverstöße wird nur dann näher untersucht, wenn er auf konkreten Anhaltspunkten beruht. Erst wenn eine Meldung als plausibel und glaubhaft eingestuft wurde, beginnen Untersuchungen. Ohne konkrete Hinweise gibt es auch keine Ermittlungen. Dadurch wird auch verhindert, dass Einzelne das Hinweisgebersystem für falsche Anschuldigungen missbrauchen. Alle Untersuchungen erfolgen fair nach den Prinzipien von Rechtstaatlichkeit und Transparenz, es gibt daher auch keine Untersuchungen „ins Blaue hinein“. Bei allen Schritten wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beteiligten ebenso gewahrt wie der Datenschutz. Die hinweisgebenden Personen werden geschützt. Sie müssen nicht befürchten, dass ihnen ihre Mitteilung und Ehrlichkeit negativ ausgelegt wird. Betroffene werden nicht vorverurteilt, es gilt so lange die Unschuldsvermutung bis der Regelverstoß bewiesen ist.

Aussagen der Hinweisgeber werden vertraulich behandelt. Ihre Identität wird, soweit sie dies wünschen und es gesetzlich möglich ist, nicht offengelegt. Benachteiligungen oder Anfeindungen von Hinweisgebern sowie Repressalien gegen Hinweisgeber werden vom Klinikum nicht geduldet untersucht und ggf. geahndet. Hinweisgeber sollten ihre Identität offenlegen, um Rückfragen zu erlauben, die für die Untersuchungen hilfreich sein könnten.

Der Fairness-Gedanke gilt auch für den, der des Verstoßes verdächtigt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt stets die Unschuldsvermutung und es wird auch solchen Umständen nachgegangen, die diesen entlasten können. Die Ahndung von Regelverstößen jedoch folgt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und berücksichtigt die Schwere des Verstoßes ebenso wie die bisherigen Verdienste des Beschäftigten, dessen Verantwortlichkeit sowie die weiteren Umstände des Einzelfalls. Wer einen anderen wider besseres Wissen eines Regelverstoßes beschuldigt, begeht einen Regelverstoß, der untersucht und gegebenenfalls geahndet wird.

Ist Ergebnis der Untersuchung, dass kein Regelverstoß festgestellt wurde, wird der des Verstoßes Verdächtigte auf Wunsch unterstützt, dies in seinem Beschäftigungsumfeld in geeigneter und angemessener Form klarzustellen, um zu verhindern, dass dessen Reputation beeinträchtigt wird.

Hier können Sie die Meldung abgeben

Das Hinweisgebersystem lässt auch anonyme Hinweise zu. Dennoch werden Hinweisgeber gebeten, ihre Identität offenlegen, um Rückfragen zu erlauben, die für die Untersuchungen hilfreich sein könnten. Die Vertraulichkeit der Verarbeitung der Meldungen wird durch die Stabsstelle Compliance zugesichert.

Ihre Meldung

* Pflichtfeld